DER
DORFGEMEINSCHAFT KÖBBINGHAUSEN e.V.
- gegründet am 02. Juli 1990 -
in der Fassung vom 31. Juli 1990,
überarbeitet und erweitert am 10. Oktober 1997
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Köbbinghausen e.V." und hat seinen Sitz in Plettenberg.
Sein Arbeitsbereich erstreckt sich besonders auf den Ortsteil, Plettenberg-Köbbinghausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plettenberg.
Anschrift: Der jeweilige Vorsitzende der Derfgemeinsehaft Köbbinghausen e. V.
§ 2 Vereins- und Satzungszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
a) Erstellung und Unterhaltung von altersgerechten Spiel- und Sportplätzen / Bolzplätzen, von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen.
b) Maßnahmen zur körperlichen Ertüchtigung und zur Förderung des überlieferten Brauchtums.
c) Vertretung und Unterstützung der gemeinschaftlichen Anliegen und Belange der Dorfbewohner.
d) Naturschutzmaßnahmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterhaltung eines Bolz- und Spielplatzes, Aufstellung und Unterhaltung von Ruhebänken, Pflege des dörflichen Brauchtums, Pflege der Natur durch Reinigungsarbeiten, Hilfeleistungen für ältere und gebrechliche Dorfbewohner.
a) Begründung eines natürlichen Dorfmittelpunktes durch Errichtung und Unterhaltung eines für die Allgemeinheit nutzbaren Gemeinschaftsgebäude.
Die Einrichtungen stehen allen Dorfbewohner zur Verfügung.
§ 3 Notwendige Bestimmungen aus steuerlichen Gründen
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Vereins- mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Bei Auflösung des Vereins öder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Plettenberg zu, die es für gemeinnützige Zwecke der Abgabenförderung im Dorf Köbbinghausen zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen nach Vollendung des 18, Lebensjahres, Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag an den Vor- stand und durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes herbeigeführt.
b) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen und Körperschaften. Die Aufnahme wird nach Antrag vom Gesamtvorstand beschlossen.
c) Die Mitgliedschaft können auch Minderjährige erwerben.
d) Der Gesamtvorstand kann eine Aufnahme verweigern. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
a) im Falle des Todes hat der Überlebende Ehegatte das Recht, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Nach Ablauf von 6 Monaten entfällt dieser Anspruch.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.Die Kündigung muß 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist noch in voller Höhe zu zahlen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
c) Ein Mitglied kann Ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck oder das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen oder den fälligen Jahresbeitrag nicht binnen 6 Wochen nach schriftlicher Mahnung gezahlt hat.
d) Der Ausschluß wird vom Gesamtvorstand beschlossen. Zu der Vorstandssitzung ist der Auszuschließende schriftlich unter Angabe des Grundes einzuladen, wo es ihm freizustellen ist, sich bis zur Vorstandssitzung schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlußbeschluß ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen.
e) Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen nach Absendung der Mitteilung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, daß die Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß entscheiden soll. Der Vorstand hat den Antrag der nächsten Mitglieder- versammlung vorzulegen. Bis zu dieser Versammlung ruhen die Mitgliedschaft und die Vereinsämter des Ausgeschlossenen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit der endgültigen Ausschlußerklärung erlöschen die Mitgliedsrechte, finanzielle Verpflichtungen sind jedoch hoch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Jahresmitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres auf das Vereinskonto zu zahlen, durch:
a) Einzugsermächtigung oder
b) Überweisung oder
c) Barzahlung an den Kassenwart oder seinen Beauftragten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung dazu erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher durch den Vorsitzenden oder durch Anzeige im Süderländer Tageblatt und der Westfälischen Rundschau, Weitere Bekannt- machungen sind zulässig.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder auf schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen von mindestens der Hälfte der nach § 4 Pos. der Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden eine Woche vorher durch Anzeige im Süderländer Tageblatt und der Westfälischen Rundschau einzuberufen. Weitere Bekanntmachungen sind zulässig.
3) Die Tagesordnung muß mit der Einladung bekanntgegeben werden, wenn es sich um Satzungsänderungen oder um die Auflösung des Vereins handelt. Im übrigen genügt es, wenn sie in der Mitgliederversammlung ausliegt oder vorgelesen wird. Anträge von Mitgliedern, die nicht mindestens 3 Tage vor Beginn der Mitglieder-versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind, können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verhandelt werden.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech- tigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfan der 3/4 Mehrheit der an- wesenden stimmberechtigten Versamm- lungsteilnehmer.
5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 18 Lebensjahren haben ein Stimmrecht, wenn es sich um Belange der Jugendarbeit handelt.
6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.
7) Die Versammlungsleitung hat der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit das nächste anwesende der in § 9 aufgeführten Vorstandsmitglieder.
8) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der evtl. berufenen Ausschüsse,
b) die Entgegennahme der Rechnungs- und der Kassenprüfungsberichte,
c) die Entlastunserteilung des Kassenwartes und des Vorstandest
d) die Wahl des Kassenprüfers
e) Wahlen zum Vorstand,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge
h) Verschiedenes
Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
1) Nur der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Eine Personalunion ist nicht zulässig.
3) Der Verein wird vertreten jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, das sind:
a) der Vorsitzende gemeinsam mit jeweils einem Vorstandsmitglied,
b) der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit jeweils einem Vorstandsmitglied.
4) Die Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und / oder der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Zu dem erweiterten Vorstand gehören:
a) die Beisitzer, begrenzt bis auf drei Personen,
b) die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Mitglieder in den Vorstand wählen (Fachwarte). Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich oder mündlich eingeladen. Beschlüsse sind zu protokollieren. Alle Vorstandsmitglieder haben volles Stimmrecht.
§ 11 Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 9)
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes (§ 10)
2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Gesamtvorstand einen Ersatzmann zu bestimmen, der die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliedervergammlung wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung hat für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
3) Der Gesamtvorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von 2 Vorstands- mitgliedern formlos einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Tage, Verzicht auf Einhaltung ist zulässig. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anträge zur Beschlußfassung kann jedes Vorstandsmitglied stellen.
§ 12 Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit durch einen vom Versammlungsleiter bestellten Ersatzmann zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer Ersatzmann zu unterschreiben. Der Schriftführer sammelt die Protokolle.
§ 13 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt die Zahlungen für den Verein entgegen. Zahlungen für Vereinszwecke, abgesehen von laufenden Ausgaben, kann er nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters tätigen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Vereinskasse wird jährlich von 2 Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 oder 2 Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglied des
Gesamtvorstandes sein.
§ 15 Rücklagen
Der Gesamtvorstand kann beschließen, daß Rücklagen nach § 58 der Abgabenordnung gebildet werden können. Die Rücklagen sollen insbesondere für die Errichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgebäudes Verwendung finden.
§ 16 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand können für bestimmte Zwecke Ausschüsse berufen, Ausschußmitglieder haben im Gesamtvorstand kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind Vorstandsmitglied gemäß §§ 9 und 10.
§ 17 Geltungsbeginn
Diese Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung und wird mit dem heutigen Tage wirksam.